Ich akzeptiere die Bedingungen dieser Vereinbarung.

Nutzungsbedingungen Nutzungsbedingungen

AGB und Bedingungen


Mindestvertragslaufzeit sofern nicht anders angegeben 12 Monate. Zahlweise: 12 Monate im Voraus. Automatische Vertragsverlängerung um jeweils weitere 12 Monate sofern keine fristgerechte Kündigung mindestens 30 Werktage vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich eingeht. Nach Ablauf der ersten 12 Monate eines Aktionsangebotes gelten wieder die entsprechenden netstorage Listenpreise für Hosting Produkte und Domains.


Wir liefern ausnahmslos entsprechend unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB der crossip communications gmbh).


Domain Transfer


Bitte beachten Sie, dass der Domain-Transfer zu netstorage NICHT zugleich eine Kündigung Ihres Dienstes beim bisherigen Provider ist. Bitte legen Sie speziell hier darauf Wert, dass Sie Ihren bisherigen Provider enstsprechend dessen Kündigungsbedingungen informieren und verhindern Sie damit, dass Ihr bisheriger Provider diesen Domain-Dienst weiterhin in Rechnung stellt.


Domain-Registrierung


crossip communications gmbh arbeitet zur Durchführung Ihrer Domainregistrierungen auf netstorage.at mit internationalen Partnern zusammen. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass Sie als neuer Eigentümer einer Domain auch die Zustimmung zu deren Bedingungen erteilen damit Ihr Auftrag durchgeführt werden kann.


Diese Vorgehensweise ist deshalb notwendig, da zur Registierung bestimmter länderspezifischer Domains, etwa .de oder .fr um nur zwei Beispiele anzuführen, besondere Anforderungen an den Domain-Inhaber stellen. So muss der Inhaber einer .de (TLD für Deutschland) Domain entweder einen ordentlichen und aufrechten Wohnsitz oder einen Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Gleiches gilt für die Registrierung von .fr (TLD für Frankreich), der Inhaber muss so entweder einen ordentlichen und aufrechten Wohnsitz oder einen Firmensitz in der Republik Frankreich haben. Für welche Domains spezielle Voraussetzungen gelten entnehmen Sie bitte auch den unten verlinkten Dokumenten unserer Partner.


Die folgenden Bedingungen stellen wir Ihnen hiermit zur Ansicht und halten fest, dass Sie mit der Bestätigung Ihrer Bestellung im nächsten Schritt zugleich diese hiermit zur Verfügung gestellten Bedingungen gelesen, inhaltlich voll anerkannt haben und damit zugleich akzeptieren.


TUCOWS Domain-Bedingungen -> LESEN


ICANN Policy -> LESEN


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der

crossip communications gmbh


Inhaltsverzeichnis:


1. Geltungsbereich und Gültigkeit

2. Nutzung, Verbot des Wiederverkaufs, Übertragung von Rechten und Pflichten

3. Vertragsabschluß, Fristenlauf

4. Vertragsdauer, ordentliche Kündigung

5. Außerordentliche Kündigung bzw. Sperre und Sicherheitsleistung

6. Leistungen und Dienstequalität

7. Besondere Bestimmungen bei der Registrierung von Domains

8. Verpflichtungen des Kunden

9. Entgelte und Rechnungslegung

10. Zahlungsbedingungen

11. Haftung und Gewährleistung

12. Störung und Störungsbehebung

13. Datenschutz und -sicherheit

14. Allgemeines

15. Schlussbestimmungen


1. Geltungsbereich und Gültigkeit

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Folge kurz "AGB" genannt, der crossip communications gmbh (im Folgenden crossip genannt), Sebastian Kneipp Gasse 1, A-1020 Wien, treten mit 1. November 2005 in Kraft. Die jeweils gültige Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Homepage unter http://www.xip.at abrufbar bzw. wird auf Anfrage dem Kunden per E-Mail zugesandt.

1.2 Diese AGB gelten für alle Kundenverträge und damit für alle von crossip an Kunden erbrachten Dienstleistungen wie auch für alle Hardware- und Softwarelieferungen an Kunden.

1.3 crossip bietet verschiedene Produkte im Telekombereich (Telefonie- und Datendienste, Hosting Dienste) an, deren genauer Leistungsumfang in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen festgehalten sind. Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen sind gemeinsam Bestandteil des Vertrages, den der Kunde mit crossip eingeht. Die jeweils gültigen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen sind auf der Homepage unter http://www.xip.at abrufbar bzw. werden auf Anfrage dem Kunden per E-Mail zugesandt.

1.4 crossip schließt Verträge ausschließlich zu diesen AGB sowie allenfalls in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Bestimmungen wie auch den Bestimmungen des Einzelvertrages (dem Anmeldeformular) oder allfälligen Sonderbestimmungen der crossip ab. Etwaige Abänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form festzuhalten. Das Schriftformgebot gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

1.5 Die Gewichtung der Bedingungen, falls nicht anders vereinbart, lautet: 1.Einzelvertrag (Anmeldung); 2.Sonderbestimmungen; 3.AGB; 4.Leistungsbeschreibung.

1.6 Der Kunde akzeptiert mit Unterzeichnung der jeweiligen Produkt-Anmeldeformulare oder Bestellung diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Leistungsbeschreibungen und die Entgeltbestimmungen.

1.7 Änderung der AGB, allfälliger Sonderbedingungen, der Leistungsbeschreibungen oder Entgelte können von crossip durchgeführt werden und finden auch auf bestehende Vertragsverhältnisse Anwendung. Verbrauchern gegenüber sind Änderungen nur auf Grund sachlicher Gerechtfertigung und Geringfügigkeit zumutbar. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen werden dem Kunden mindestens 2 Monate vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich kundgemacht. Der wesentliche Inhalt von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen wird dem Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung im Zuge der Rechnungslegung (etwa durch Aufdruck auf der Rechnung) dargebracht. Bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis bis zum Inkrafttreten der neuen AGB kostenlos zu kündigen. (§ 25 Abs. 3 TKG 2003). Dieses außerordentliche Kündigungsrecht gilt nicht, wenn die Änderungen zu Gunsten des Kunden erfolgen oder Entgelte gemäß einem vereinbarten Index erhöht werden. crossip behält sich im Falle einer Kündigung durch den Kunden nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 das Recht vor, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung dem Kunden den Wusch der Weiterführung des Vertrages unter Beibehaltung der bisherigen Vertragsbedingungen zu erklären. Die Kündigung des Kunden wird damit gegenstandslos. crossip wird den Kunden auf die Weiterführung zu den bisherigen Vertragsbedingungen wie auch die Gegenstandslosigkeit seiner Kündigung hinweisen.

1.8 Die Anwendung der Allgemeinen Geschäftbedingungen des Kunden, auch wenn hierauf ausdrücklich hingewiesen wird, ist ausgeschlossen. crossip ist den Bedingungen von Kunden selbst dann nicht verpflichtet, wenn crossip diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Anerkennung dieser Bedingungen erfolgt nur mit schriftlicher Bestätigung selbiger durch crossip. Gegenüber Verbrauchern gilt das Schriftformgebot nicht.


Inhaltsverzeichnis


2. Nutzung, Verbot des Wiederverkaufs, Übertragung von Rechten und Pflichten

Den crossip Kunden ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, der Wiederverkauf bzw. die Erbringung von Carrier-oder Serviceprovider-Dienstleistungen unter der Verwendung der von crossip zur Verfügung gestellten Dienste untersagt. Der crossip Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein besonders hoher, deutlich über dem Durchschnitt liegender Nutzungsgrad einer zur Verfügung gestellten Dienstleistung auf den Wiederverkauf rückschließen lässt. crossip hat bei Zuwiderhandeln das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung auszulösen und / oder die Leistung so nach zu verrechnen, wie dies unter Wiederverkäufern üblich wäre. Dies erfolgt unbeschadet des Rechtes auf Schadensersatz und Ersatzes weiterführender Ansprüche von crossip. Die Erbringung von Internetdienstleistungen, insbesondere der Zugang zum Internet (der Access), wird von crossip, sofern nicht anders vereinbart oder in der Leistungsbeschreibung eines Produktes dezidiert angeführt, immer auf Basis "Einzelplatz" zur Verfügung gestellt. Eine andere Nutzung kann von crossip nachverrechnet werden. crossip ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zur Gänze oder in Teilen, und damit auch einzelne Dienstleistungen (auch Teile der Sprachtelefonie oder Teile der Internetdienstleistung) an Dritte zu übertragen oder abzutreten. Ausgenommen davon sind Rechte und Pflichten gegenüber Verbrauchern. Der Kunde stimmt dem Rechtsübergang hiermit vorweg zu und wird von crossip darüber informiert werden. crossip hat bei der Erfüllung der Dienstleistung auch das Recht sich Dritter und / oder Dienstleistungen Dritter zu bedienen. Die crossip Kunden sind ohne vorhergehende (ausgenommen Verbraucher schriftliche) Bestätigung durch crossip nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen.


Inhaltsverzeichnis


3. Vertragsabschluß, Fristenlauf

3.1 crossip nimmt ausschließlich schriftlich unterfertigte und vollständig sowie korrekt ausgefüllte Anmeldeformulare eines Kunden, die per Fax oder Post an crossip eingehen, als Antrag für die gewünschte Leistung entgegen. Im Sinne des §1 KSchG ist gegenüber dem Verbraucher auch eine mündliche Annahme von Aufträgen möglich.

3.2 Der Vertrag kommt mit crossip zu Stande, nachdem crossip dem Kunden per E-Mail die Auftragsbestätigung zukommen hat lassen bzw. den Kunden schriftlich oder telefonisch darüber informiert und die Freischaltung der gewünschten Leistung erfolgte.

3.3 crossip ist berechtigt, Bonitätsauskünfte bei behördlich befugten Kreditschutzverbänden, Kreditinstituten und Auskunfteien über den Kunden einzuholen. Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufbare Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten für die Einholung solcher Bonitätsauskünfte verwendet werden.

3.4 crossip behält sich das Recht vor, die Annahme von Kundenverträgen aus folgenden Gründen abzulehnen:

3.4.1 Wenn die Leistungserbringung aufgrund von technischen Voraussetzungen nicht möglich ist.

3.4.2 Wenn die Bonität des Kunden nicht gegeben ist oder begründeter Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit besteht bzw. wenn der Kunde einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt hat oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs-oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wurde oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.

3.4.3 Wenn der begründete Verdacht besteht, dass die jeweiligen Leistungen missbräuchlich verwendet werden.

3.4.4 Wenn der Kunde mit Entgeltzahlungen aus bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen im Rückstand ist.

3.4.5 Erfolgt die Freischaltung des Kunden noch vor dessen Bonitätsprüfung oder Vorliegen aller vom Kunden benötigter Informationen, so ist crossip nach später erfolgter Prüfung der Bonität und daraus begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bzw. bei nicht Nachreichung der benötigten Informationen des Kunden innerhalb einer Frist von 14 Tagen berechtigt, den vorliegenden Vertrag zu annullieren.

3.4.6 crossip ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie, einer Kaution oder etwa einer Vorauszahlung als Bedingung zu Annahme eines Vertrages vom Kunden einzufordern insbesondere dann, wenn eine fristgerechte Bezahlung von Entgelten fraglich erscheint.

3.5 Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt – falls in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen nicht anders festgehalten – innerhalb von 10 Wochen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars bei crossip und Annahme durch crossip. Sollte die Bereitstellung durch crossip nicht innerhalb der genannten Frist von 10 Wochen nach Annahme durch crossip erfolgen, so verpflichtet sich crossip dem Kunden für jede Überschreitung des Bereitstellungstermins pro Woche EUR 10,­gut zu schreiben. Sollte die Überschreitung auf Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen von crossip sind, zurückzuführen sein, so gilt die zuvor getroffene Regelung nicht zu. Jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Schadensersatz ist jedenfalls ausgeschlossen. In Bezug auf Verbraucher gilt dies nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden.

3.6 Vertriebsmitarbeiter, Vertriebspartner oder technische Betreuer von crossip haben keine Vollmacht für crossip Zusagen zu treffen, Erklärungen abzugeben oder Zahlungen entgegenzunehmen.

3.7 Nimmt crossip einen Auftrag nicht ausdrücklich an, gilt die Annahme des Auftrages und damit das Zustandekommen des Vertrages mit Beginn der Erbringung der beauftragten Leistung als vereinbart.

3.8 Der Fristenlauf im Zusammenhang mit einer vereinbarten Mindestvertragsdauer oder einem Kündigungsverzicht beginnt mit dem Monatsersten, der auf den Beginn der Leistungserbringung erfolgt.

3.9 Rabatte (Sondertarife) gelten grundsätzlich erst ab Annahme durch crossip und nicht rückwirkend bis zum Beginn der Leistungserbringung.

3.10 crossip behält sich das Recht vor, Verträge bei Vorliegen kommerzieller, technischer oder unwirtschaftlicher Gründe vor Annahme abzulehnen.


Inhaltsverzeichnis


4. Vertragsdauer, ordentliche Kündigung

4.1 Das Vertragsverhältnis wird, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es gilt, sofern im Auftragsformular und / oder der entsprechenden Leistungsbeschreibung nicht anders angeführt, ein Kündigungsverzicht für den Zeitraum der ersten drei Monate. Der Fristenlauf dafür ist in Pkt.3.8 dieser AGB geregelt. Danach ist eine ordentliche Kündigung jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonates möglich, es sei denn, es wurde anders vereinbart oder die jeweilige Leistungsbeschreibung enthält eine anders lautende Kündigungsbestimmung, so ist diese den AGB vorzuziehen.

4.2 Besteht bei einem Produkt eine Mindestvertragsdauer bzw. eine Kündigungsfrist so ist diese in den jeweiligen Leistungsbeschreibung enthalten und / oder auf dem jeweiligen Anmeldeformular ersichtlich. Bei Bestehen einer Mindestvertragsdauer, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer ausdrücklich ausgeschlossen.

4.3 Jeder der Vertragspartner kann den Vertrag vorzeitig kündigen, falls der andere Vertragspartner Bestimmungen dieses Vertrages verletzt und der Vertragspartner diese Verletzung nicht innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung, es gilt das Datum des Poststempels plus 2 Tage Zustellzeit, aufhebt.

4.4 Eine Kündigung oder eine Erklärung der vorzeitigen Auflösung nach Punkt 3.3 müssen schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.


Inhaltsverzeichnis


5. Außerordentliche Kündigung bzw. Sperre und Sicherheitsleistung

5.1 crossip behält sich das Recht vor aus folgenden Gründen, die Leistungserbringung vorübergehend ganz oder teilweise zu sperren bzw. in schwerwiegenden Fällen auch eine außerordentliche Kündigung vorzunehmen und das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen:

5.1.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden und wenn dieser schriftlich gemahnt und über die drohende Leistungsunterbrechung oder Abschaltung informiert wurde und wenn der Kunde auf die Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht reagiert hat.

5.1.2 Wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

5.1.3 Wenn der Kunde über den Anschluss von crossip, gegen Bestimmungen des Datenschutz, § 78 Abs. 1 TKG 2003 bzw. gegen andere Vorschriften lt. Punkt 11 verstößt.

5.1.4 Wenn der Kunde Einzelplatzprodukte mehrfach nutzt oder nutzen lässt

5.1.5 Wenn der Kunde gegen vertragliche Bedingungen, behördliche Auflagen oder gesetzliche Bestimmungen verstößt

5.1.6 Wenn er gegen die allgemein akzeptierten Standards der Internet-Benutzung verstößt

5.1.7 Wenn er ungebetene E-Mails versendet (Spam)

5.1.8 crossip ist auch zur Unterbrechung oder Sperre (Voll- oder Teilsperre) der Leistung berechtigt, wenn im Laufe einer Rechnungsperiode ein sprunghafter Anstieg des Kunden-Verbrauchsvolumens zu verzeichnen ist. Hierbei gilt als Messwert das Überschreiten des Dreifachen des Rechnungsdurchschnittes der vorhergehenden 3 Monate. crossip weist den Kunden sodann per E-Mail oder per Anruf darauf hin, dass bei Nichtleisten einer Sicherstellung, wie etwa in Form einer Anzahlung, und Setzung einer Frist von 2 Wochen eine Voll- oder Teilsperrung durchgeführt werden kann. In der Telefonie werden in diesem Zusammenhang abgehende Anrufe gesperrt. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und sicherer Einstellungen und Einrichtungen. Der Kunde wird crossip schad- und klaglos halten sollten durch seine unsichere Einstellungen oder Einrichtungen crossip oder Dritte Probleme resultieren. crossip ist in dieser Situation berechtigt, die Leistung sofort vollständig oder teilweise zu sperren. crossip wird sich jedoch bemühen, gelinde Maßnahmen zur Anwendung zu bringen (wie etwa das Sperren von Ports im Falle eines offenen Mailrelais). crossip wird den Kunden dieses Vorgehen, wenn möglich auch vor der Sperre, mitteilen

5.1.9 crossip kann die Leistungserbringung auch von Sicherheitsleistungen, wie etwa einer Anzahlung oder Vorauszahlung, abhängig machen. Dies insbesondere dann, wenn eine fristgerechte Zahlung der geförderten Entgelte gefährdet erscheint und gegen den betreffenden Kunden bereits einmal eine Sperre aufgrund Zahlungsverzuges durchgeführt wurde. Dieses gilt auch in allen anderen Fällen, die crossip zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen würden.

5.1.10 Wenn der Kunde störende und nicht zugelassene Endeinrichtungen gem. § 72 TKG 2003 angeschlossen hat und diese eine Gefährdung der Einrichtungen von crossip oder eine drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder anderer Benutzer des Netzwerkes zur Folge haben könnte und wenn der Kunde diese nicht nach Aufforderung von crossip innerhalb einer Frist von 2 Wochen entfernt.

5.1.11 Wenn der Kunde wiederholt gegen das Fair-use-Limit des Datenproduktes lt. Leistungsbeschreibung verstoßen hat.

5.1.12 Wenn der Kunde den Vertrag an Dritte übertragen hat bzw. die Leistungen großteils von Dritten benutzt werden.

5.2 Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit EUR 35,- vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von crossip bleiben davon unberührt.

5.3 Eine Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind und der Kunde die Kosten für die Sperre und die Wiederaufnahme des Betriebes ersetzt hat.

5.4 Wenn möglich wird der Kunde vor einer Sperre vorinformiert. Eine außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

5.5 Löst crossip den Vertrag mit dem Kunden aus einem der oben genannten, vom Kunden verursachten Gründen vorzeitig auf, so ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Entgelte bis zu dem Zeitpunkt zu bezahlen, zu dem der Vertrag bei ordnungsgemäßer

Vertragsbeendigung aufgelöst gewesen wäre.

5.6 Bei außerordentlicher Kündigung des Kunden vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer, ohne dass die Gründe von crossip zu verantworten sind, ausgenommen das besondere Kündigungsrecht nach § 25 Abs. 3 TKG 2003, so ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Entgelte, vorbehaltlich der Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche oder sonstiger Ansprüche, bis zu dem Zeitpunkt zu bezahlen, zu dem der Vertrag bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung aufgelöst gewesen wäre bzw. bei Telefonie der durchschnittliche Rechnungsbetrag der 3 vorangegangenen Monate vor Vertragskündigung, mindestens jedoch EUR 10,- monatlich. Das richterliche Mäßigungsrecht ist, außer bei Verbrauchern, ausgeschlossen.

5.7 Sollte das Vertragsverhältnis, aus welchem Grunde auch immer, beendet werden, so ist crossip nicht mehr zur weiteren Leistungserbringung verpflichtet. crossip ist sodann auch berechtigt, Daten des Kunden (wie etwa Daten, die dem oder für den Kunden auf crossip Servern zum Abruf (E-Mails oder Homepages) bereitgestellt wurden), endgültig zu löschen. Der rechtzeitige Abruf oder die rechtzeitige Sicherung vor Beendigung des Vertragsverhältnisses obliegt der alleinigen Verantwortung des Kunden. Der Kunde hat entsprechend den vorhergehenden Bestimmungen kein Recht, durch die Löschung Ansprüche gegen crossip abzuleiten.

5.8 Tritt der Verbraucher nach §5e KSchG zurück, hat er die Kosten der Rückabwicklung wie etwa die Kosten der Rücksendung von Lieferungen sowie notwendige Kosten der Rückerstattung des geleisteten Entgelts, insbesondere allfälliger Bankspesen, zu tragen.


Inhaltsverzeichnis


6. Leistungen und Dienstequalität

6.1 Die Leistungen werden von crossip auf Grundlage der jeweiligen Leistungsbeschreibung und der jeweils gültigen Entgeltbestimmung bzw. Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie allfälliger schriftlicher Individualvereinbarungen erbracht.

6.2 Dem Kunden ist bekannt, dass crossip zur Erbringung ihrer Leistungen sowohl Produkte als auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, und dass crossip auf die Verfügbarkeit und die Leistungsfähigkeit dieser Produkte und Dienstleistungen keinen Einfluss hat. Dieses betrifft sowohl die Produkte im Umfeld der Telefonie wie auch die Produkte im Umfeld des Internet. crossip behält sich auch zeitweise Einschränkungen auf Grund eigener Kapazitätsgrenzen vor.

6.3 crossip betreibt die angebotenen Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Die Qualität der von crossip angebotenen Sprachtelefondienste entspricht ETSI und ITU-Standards.

6.4 crossip ist berechtigt sich für die Erbringung der vertraglich bestimmten Leistungen Dritter zu bedienen.

6.5 Durch unvorhersehbare oder außergewöhnliche Umstände (wie z. B. Streiks, höhere Gewalt), Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber, durch notwendige technische Maßnahmen, wie etwa Wartung und Reparatur, durch die Änderung von Telefonnetzen oder aufgrund einer behördlichen Anordnung können die Leistungen von crossip vorübergehend beeinträchtigt oder unterbrochen werden. crossip versucht derartige Störungen und Beschränkungen so schnell als möglich zu beseitigen. Sofern crossip derartige Ausfälle nicht verschuldet hat, haftet crossip nicht. Sonstige Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen bleiben unberührt. Unvermeidliche Leistungsunterbrechungen wie z.B. Wartungsarbeiten werden dem Kunden soweit möglich zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt.

6.6 Wird dem Kunden zur Inanspruchnahme einer Leistung "Hardware oder Software" (=Ware) zur Verfügung gestellt, so verbleiben diese im Eigentum von crossip, es sei denn, dies ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung anders definiert. Dies gilt auch, wenn die Hardware oder Software installiert wurde. Die überlassene Hardware ist vom Kunden schonend zu behandeln, vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung bzw. missbräuchliche Verwendung durch ihn und Dritte zu schützen und sorgfältig zu verwahren. Störungen, Beschädigung oder Diebstahl müssen crossip unverzüglich angezeigt werden. Entstörungen sind ausschließlich von crossip bzw. durch crossip bestimmte Dritte auszuführen. Der Kunde hat nach Ablauf des Vertrages die überlassene Ware auf eigene Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an crossip zu returnieren, ansonst wird dem Kunden, sofern nicht anders vereinbart, der Wert zum Kaufpreis in Rechnung gestellt. Ein beschädigtes Endgerät entbindet nicht von der Zahlung der Entgelte. Wartung und Service von gemieteten Endgeräten und / oder Zubehör werden während der Vertragsdauer ausschließlich von crossip oder deren beauftragten Dritten durchgeführt. An Kunden verkaufte Endgeräte und / oder Zubehör verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von crossip. Liefert crossip Software an den Kunden gilt ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dieser für vereinbart. Der Kunde akzeptiert in diesem Zusammenhang auch die Lizenzbedingungen der betreffenden Software und auch dann, wenn es sich um Software von Dritten handelt.


Inhaltsverzeichnis


7. Besondere Bestimmungen bei der Registrierung von Domains

7.1 crossip reserviert die beantragte Domain für den Kunden bei der zuständigen Registrierungsstelle, sofern diese noch nicht vergeben ist. crossip erwirbt bzw. vergibt daher selbst keine Rechte an der Domain, sondern vermittelt lediglich die Domain-Registrierung mit der Registrierungsstelle und richtet die Domain am crossip DNS-Server ein. crossip stellt auf die Dauer dieses Vertrages die Rechnungsstelle dar; das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Dies bedeutet unter anderem, dass der Vertrag des Kunden mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit crossip aufgelöst wird, sondern der Kunde diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss.

7.2 Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen der jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Kunden von crossip auf Wunsch zugesandt.

7.3 Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Preisen laut Preisliste von crossip enthalten.

7.4 crossip ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht verpflichtet. Umgekehrt ist crossip jedoch nicht verpflichtet, die Registrierung bedenklicher Domains zu vermitteln. Der Antragsteller erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird crossip diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.


Inhaltsverzeichnis


8. Verpflichtungen des Kunden

Der Kunde wird, sofern erforderlich, alle notwendigen technischen Vorsaussetzungen wie etwa entsprechende Räume oder Stromversorgung auf eigene Kosten zur Verfügung stellen und allenfalls erforderlich auch die Zustimmung Dritter einholen wie auch erforderliche Aufklärungen leisten, die eine reibungslose Installation und zur Verfügung Stellung der Leistung ermöglichen. Ebenso wird der Kunde zur Ermöglichung eines reibungslosen Installationsablaufes erforderliche und notwendige Hardware und Software sowie Geräte, sofern nicht anders vereinbart, am Ort der Leistungserbringung auf eigene Kosten beistellen. Für die Funktionsfähigkeit der vom Kunden am Ort der Leistungserbringung installierte Hardware (Telekommunikationseinrichtungen wie etwa Nebenstellenanlagen, Router, Switche oder Endgeräte wie PCs, Telefone, Modems oder Telefax) oder Software übernimmt crossip keine Gewähr. Der Kunde anerkennt die Einhaltung der maßgeblichen technischen Standards und wird crossip bei Nichteinhaltung schad- und klaglos halten.


Inhaltsverzeichnis


9. Entgelte und Rechnungslegung

9.1 Es gelten die zur Vertragsunterzeichnung jeweils gültigen Entgeltbestimmungen, die jeweils gültige Preisliste, aus der sich auch die jeweils gültige Indexanpassungsklausel ergibt, sowie etwaige schriftliche Sondervereinbarungen. Für Verbraucher gilt bezüglich der Sondervereinbarung nicht das Schriftformgebot.

9.2 Die Entgelte gliedern sich in einmalige Entgelte (z.B. Einrichtungs- und Installationskosten), periodische Entgelte (z.B. monatliche Grundgebühren für den Telefonie-und/oder Internetanschluss, monatliche/vierteljährliche/halbjährliche/jährliche Gebühren für Webserver-oder E-Maildienste) sowie verbrauchsabhängige Entgelte (z.B. Telefongesprächsgebühren, Datenübertragungsvolumen) und sind auch als solche ausgezeichnet. Periodische Entgelte werden anteilig für die Rechnungsperiode ab Freischaltung des Dienstes in Rechnung gestellt. Einmalige und periodische Entgelte sind im Voraus zu zahlen. Verbrauchsabhängige Entgelte werden grundsätzlich nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Internetzugang nur den "reinen" Internetzugang (Internet-Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, - sofern nicht anderes (für Unternehmer: schriftlich) vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch crossip gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager von crossip; allfällige Verpackungs- und Versandkosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen.

9.3 crossip behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, Telekommunikations-Leitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor; bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen von crossip abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.7. Das bei der Änderung von Preisen gemäß §25 Abs. 3 TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden besondere Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen allgemeinen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

9.4 Der Kunde akzeptiert bei Fair-Use-Produkten das in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebene Fair-Use Limit; dieses beträgt, sofern die Leistungsbeschreibung keine abweichende Regelung enthält, 1 Gigabyte/Monat. Bei einer Überschreitung des fair-use Limits von mehr als 20 % in einem Monat behält sich crossip eine Verrechnung nach dem jeweils geltenden Volumspreis pro Volumseinheit über dem fair-use-Limit vor.

9.5 Die Rechnungslegung erfolgt monatlich, generell per online-Billing. Auf Wunsch kann der Kunde die Zusendung der Rechnung auch per Post verlangen bzw. im Nachhinein die Zustellungsart schriftlich auf Übersendung per Post, E-Mail oder Fax ändern. Erfolgt die periodische Rechnungslegung auf Kundenwunsch per Post oder Telefax, so wird crossip den Intervall, entsprechend §25 Abs.4.Pkt.6 TKG, von drei Monaten nicht überschreiten.

9.6 Der Kunde erhält eine detaillierte, monatliche Rechnung über die angefallenen Kosten sämtlicher Leistungen, die er von crossip bezieht. Der Kunde hat den fälligen Betrag innerhalb von 7 Tagen ab dem Rechnungsdatum auf das von crossip angegeben Konto zu überweisen.

9.7 Ein Einspruch über den Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich möglich. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums kein Einspruch so gilt die Rechnung als akzeptiert. Einwendungen heben die Fälligkeit des Rechnungsbetrages nicht auf. crossip wird Verbraucher auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten die Prüfung der Einwendungen des Kunden durch crossip ergeben, dass dies unberechtigt sind, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme von crossip bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk-und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme von crossip, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. crossip wird Verbraucher auf alle in diesem Absatz genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

9.8. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk-und Telekom-Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch diesfalls sofort fällig.

9.9 Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde (siehe www.rtr.at) vorlegen. Der Verfahrensablauf richtet sich nach den Verfahrensrichtlinien der Regulierungsbehörde. crossip ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle erforderliche Unterlagen sind von crossip vorzulegen. Die Regulierungsbehörde wird eine einvernehmliche Lösung herbeiführen oder den Parteien ihre Ansicht zum betreffenden Fall mitteilen.

9.10 Sämtliche in der Entgeltbestimmung angegebenen Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe wird gesondert in Rechnung gestellt.

9.11 Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von crossip mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist unzulässig. Für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG gilt abweichend davon: Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verbrauchers ist ausgeschlossen, außer crossip ist zahlungsunfähig, hat die Gegenforderung anerkannt, oder diese steht mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners in rechtlichem Zusammenhang.

9.12 Standardmäßig erhält der Kunde den Einzelgesprächsnachweis per online-Billing. Auf Wunsch des Kunden wird der Einzelgesprächsnachweis dem Kunden einmal per Verrechnungszeitraum kostenlos per Post zugestellt.


Inhaltsverzeichnis


10. Zahlungsbedingungen

10.1 Dem Kunden steht als Zahlungsmöglichkeit der Bankeinzug oder die Kreditkarte zur Verfügung wobei die Rechnungssumme innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungslegung vom Konto des Kunden abgebucht wird. Sofern crossip der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann die Zustimmung zu dieser Zahlungsart jederzeit von crossip widerrufen werden. Der Kunde hat in diesem Falle unverzüglich die Umstellung auf Bankeinzug oder Kreditkartenzahlung vorzunehmen und crossip nachzuweisen. Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlscheinzahlung kann crossip dem Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt von zumindest EUR 1,50 zzgl. MwSt pro Rechnung (bei Teilzahlungen pro Zahlungsvorgang) verrechnen.

10.2 Die im Abrechnungszeitraum angefallenen Entgelte sind zu dem in der Abrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto von crossip maßgeblich. Bei Zahlungsverzug bzw. einem erfolglosen Bankeinzug wird crossip dem Kunden einen Bearbeitungsaufwand in der Höhe von EUR 5,50 in Rechnung stellen. Zusätzlich werden dem Kunden Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a., mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz gemäß §1 Abs.1 Euro-Justiz-Begleitgesetz sowie allfällige Mahn-, Rechtsanwalts- und Inkassoaufwendungen, sofern diese Aufwendungen zur Einbringung der Forderung notwendig sind, in Rechnung gestellt. crossip behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

Inhaltsverzeichnis


11. Haftung und Gewährleistung

11.1 Haftungen bestehen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden, und zwar jeweils im gesetzlich festgelegten Ausmaß. Eine Haftung von crossip für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden. Für Verbraucher gemäß § 1 KSchG gilt der Haftungsausschluss überdies nur bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadensersatz für entgangene Nutzung des crossip Telekommunikationsnetzes wird hiermit einvernehmlich mit EUR 10,-pro Woche, insgesamt aber höchstens 300,- vereinbart. Der daraus resultierende Betrag wird dem Kunden auf der nächsten, dem Ereignis folgenden Rechnung gut geschrieben.

11.2 Die Haftung von crossip ist für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 7.000,-beschränkt, wobei diese Summe durch die Anzahl der Geschädigten geteilt wird. Bei Internetdienstleistungen ist die Haftung für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 2.500,-beschränkt, wobei diese Summe durch die Anzahl der Geschädigten geteilt wird. Diese Haftungsbeschränkungen gelten gegenüber Verbrauchern nur bei leichter Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Personenschäden. Gewährleistungs-, Nichterfüllungs-und Schadenersatzansprüche des Kunden setzen die Erhebung einer unverzüglichen (spätestens binnen zwei Werktagen) schriftlichen und detaillierten Mängelrüge voraus; dies gilt nicht für Verbraucher.

11.3 crossip ist nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonanlage des Kunden oder das Funktionieren der Telefondienste anderer Netzbetreiber verantwortlich.

11.4 Der Kunde verpflichtet sich, jede Rufnummernänderung des durch einen Vertrag betroffenen Anschlusses crossip unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage vor Wirksamwerden der Rufnummernänderung, mitzuteilen. Sollte aufgrund von verspäteten Meldungen einer Rufnummernänderung seitens des Kunden die Telekommunikationsdienste von crossip nicht verfügbar sein, so kann crossip dafür nicht haftbar gemacht werden.

11.5 Der Kunde hat für die Sicherheit seines Computersystems wie z. B. durch Firewalls, selbst zu sorgen. crossip trifft daher keine Haftung für durch Computerviren, Trojanische Pferde, Hacker etc. auftretende Schäden oder Schäden durch unbefugte Zugriffe auf Kabellose Netzwerke (WLANs). Allgemein nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist. Es wird weiters keine Haftung für Datenverluste des Kunden übernommen. Bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn crossip diesen Datenverlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Kunde ist jedenfalls, aber zur zumindest täglichen Sicherung seiner Daten verpflichtet. Errichtet, wartet oder überprüft crossip Firewalls, so versucht crossip dabei mit größtmöglicher Sorgfalt nach dem Stand der Technik vorzugehen. crossip weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass absolute Sicherheit von Firewalls nicht besteht und haftet daher nicht, wenn Firewalls umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Reglung nur, wenn crossip nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunde n.

11.6 crossip haftet nicht die Leistungen von dritten Diensteanbietern, auch wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der crossip- Homepage erhält.

11.7 Der Kunde verpflichtet sich, crossip gänzlich schad- und klaglos zu halten, wenn crossip wegen der vom Kunden unter Benutzung der vertragsgegenständlichen Dienste in den Verkehr gebrachten oder in Anspruch genommenen Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklage wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§§111, 115, 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, dem Pornographiegesetz, dem Telekommunikationsgesetz oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und /oder Kreditschädigung (§1330 ABGB). Wird crossip in Anspruch genommen, so steht crossip allein die Entscheidung zu, wie sie reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc). Der Kunde kann in diesem Falle – außer im Fall groben Verschuldens von crossip – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für den ISP oder andere Rechner im Netzwerk oder im Internet sicherheits-oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer.

11.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern zwei Jahre. Preisminderung wird außer für Verbraucher einvernehmlich ausgeschlossen

11.9 Für Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden oder durch Dritte, durch Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser AGB, oder durch widmungswidrige Verwendung haftet crossip nicht und etwaige anfallende Reparaturkosten sind vom Kunden zu bezahlen.


Inhaltsverzeichnis


12. Störung und Störungsbehebung

12.1 crossip bietet sämtliche Leistungen mit bestmöglicher Sorgfalt und, unter Bezug auf Pkt.4.2, höchstmöglicher Verfügbarkeit an. Störungen oder sonstige produktspezifische Probleme sind vom Kunden sofort nach Kenntnisnahme der Störung unter der Entstörungsnummer +43-1-726 15 22-0 zu melden, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Die Entstörungsnummer ist auf der Homepage sowie auf der Produktbeschreibung ausgezeichnet. Der Kunde hat crossip die Entstörung oder Problembehandlung umgehend zu ermöglichen. Bei Verletzung dieser Verständigungs-oder Mitwirkungspflicht (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma) übernimmt crossip keine Haftung für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigungs- oder Mitwirkungspflicht resultieren.

12.2 crossip ist jedenfalls nicht für nicht zustande gekommene Verbindungen, Unterbrechungen, Störungen oder Schäden verantwortlich, die auf folgenden Umständen beruhen: a) Unterbrechung der Leistungen durch übliche Wartungsarbeiten; b) Störungen oder Unterbrechungen, die vom Kunden verursacht werden, insbesondere wenn diese in Verletzung dieser Vereinbarung erfolgen; c) Störungen der internen Telefonanlage des Kunden oder verursacht durch diese;

d) Störungen verursacht durch andere Netzbetreiber, sofern keine grobe Fahrlässigkeit seitens crossip vorliegt; e) Schäden, die durch Umstände eintreten, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von crossip liegen.

12.3 crossip verpflichtet sich, Störungen, die von crossip zu verantworten sind, im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten möglichst rasch zu beseitigen. Die Entstörungszeiten der einzelnen Produkte sind in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen festgehalten.

12.4 Grundsätzlich werden Problembehebungen mittels Fernwartung durchgeführt. Bei Vor-Ort-Wartung hat der Kunde crossip nach Absprache den Zugang zu seinen Räumlichkeiten zwecks Problembehebung zu gewähren. Bei der Lokalisierung des Störungs-und Fehlerortes hat der Kunde crossip im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen. Erhält crossip bei Vor-Ort-Wartung nach Absprache den Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden nicht bzw. hat crossip die Störungsursache nicht zu vertreten und wird vom Kunden zu einer Vor-Ort-Wartung aufgefordert, hat der Kunde die entstandenen Kosten von crossip zu tragen.

12.5 Der Kunde wird crossip bei der Auffindung der Störung im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützten. So wird er crossip oder deren beauftragten Dritten auch Zutritt zur Behebung von Störungen ermöglichen und gewähren.

12.6 Wird festgestellt, dass in der Bereitstellung der vertraglichen Leistung(en) keine Störung besteht oder eine Störung durch den Kunden zu vertreten oder schuldhaft herbeigeführt wurde, so ist crossip berechtigt, jeden damit in Zusammenhang stehenden entstandenen Aufwand vom Kunden einzufordern.


Inhaltsverzeichnis


13. Datenschutz und -sicherheit

13.1 Beide Vertragsteile werden Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zuge des Abschlusses oder Erfüllung dieses Vertrages bekannt werden, vertraulich behandeln, Insbesondere verpflichten sich die Vertragspartner, Dritte nicht über den Inhalt des Vertrages zu informieren. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter. Ausgenommen ist die Erfüllung einer gesetzlichen Offenlegungspflicht.

13.2 crossip wird nur jene Daten elektronisch verarbeiten, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Zu diesen gehören insbesondere die Stammdaten: a) Familienname und Vorname, b) akademischer Grad, c) Wohnadresse, d) Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht, e) Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, f) Bonität g) Firmenname h) Firmenbuchnummer und Verkehrsdaten sowie andere personenbezogene Daten, die der Kunde im Rahmen des Vertragsverhältnisses crossip zur Kenntnis bringt. crossip wird diese Daten ebenfalls vertraulich behandeln und Auskünfte hierüber nur im Rahmen einer gesetzlichen Offenlegungspflicht an Dritte weitergeben. Stammdaten werden nach Beendigung des Vertrags gelöscht, soweit sie nicht noch für die Entgeltverrechnung oder Entgelteinbringung oder zur Bearbeitung von Beschwerden oder zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen benötigt werden. Verkehrsdaten werden nach Ablauf der Einwendungsfrist gem. Punkt 5.5, spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Jahren ab Fälligkeit des Rechnungsbetrags gelöscht. Im Falle eines Rechtsstreits bleiben die Daten jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung gespeichert.

13.3 Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass Verkehrsdaten iSd § 92 Abs 3 lit 4 TKG 2003 zum Zwecke der Weiterentwicklung, der Planung des Netzausbaues, der Bedarfsanalyse, des Marketings, der Beratung des jeweiligen Kunden und der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten von Telekommunikationsdiensten von crossip genutzt werden dürfen. crossip ist nach jeweiliger gesonderter individueller Vereinbarung mit dem Kunden berechtigt, in seiner Werbung in Druckwerken und Rundschreiben darauf hinzuweisen, dass der Kunde ein crossip-Kunde ist und in diesem Zusammenhang auch eine Bildmarke bzw. Wort-Bildmarke des Kunden abzudrucken. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden.

13.4 crossip und ihre Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gemäß § 93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes, dies auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der Teilnehmer werden nicht eingesehen. Auch die alleinige Tatsache eines durchgeführten Austausches von Nachrichten unterliegt der Geheimhaltungspflicht wie auch erfolglose Verbindungsversuche. Der Kunde hat das Recht der Verarbeitung personenbezogener Daten zu widersprechen. Dieses steht einer Speicherung (technisch) oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz von crossip ist, oder um einem Kunden dem von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Domain- und Routinginformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden.

13.5 Der Kunde wird die ihm durch diesen Vertrag ermöglichte Zugangsvermittlung nur im gesetzlichen Rahmen in Anspruch nehmen. Insbesondere wird er das Telekommunikationsgesetz 2003 und die Bestimmungen des Datenschutzes beachten. Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen österreichische oder internationale Rechtsnormen verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 i.d.g.F., das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBl. Nr. 13/1945 i.d.g.F. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes BGBl I 2003/70 i.d.g.F. und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

13.6 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass crossip gemäß §94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass crossip gemäß § 106 TKG 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen von crossip aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus.

13.7 crossip wird alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihm gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei crossip gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet crossip dem Kunden gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

13.8 crossip wird Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten oder aus technischen Gründen sowie zur Überprüfung der Funktionsfähigkeiten von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung gem. § 99 (2) TKG 2003 bis zum Ablauf jener Frist speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann bzw. solange dies aus den genannten technischen Gründen bzw. zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Im Streitfall wird crossip diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird crossip die Daten nicht löschen. Ansonsten wird crossip Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren. Sofern crossip die Möglichkeit zum Online- Rechnungsabruf bietet, wird crossip die Einzelentgeltnachweise der vergangenen drei Monate zum Abruf bereithalten und danach grundsätzlich löschen. Inhaltsdaten werden von crossip nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird crossip gespeicherten Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstemerkmal, wird crossip die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen.

13.9 Alle von crossip vergebenen Passwörter sind geheim zu halten bzw. ist unverzüglich eine Änderung zu beantragen, falls die Vermutung besteht, dass Unberechtigte davon Kenntnis erlangt haben. Für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet der Kunde. Jeder Verdacht einer unerlaubten Benutzung seines Zuganges durch Dritte muss crossip sofort gemeldet werden.

13.10 Der Kunde erteilt seine Zustimmung dazu, dass sollte er seine Zahlung durch Kreditkarte wünschen, sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut übermittelt werden dürfen.

13.11 Für den Kunde besteht gem. § 104 TKG 2003 die Möglichkeit zur Rufnummernunterdrückung abgehender und eingehender Anrufe. Die jeweilige Leistungsbeschreibung weist auf die Möglichkeiten der Rufnummernunterdrückung hin.


Inhaltsverzeichnis


14. Allgemeines

14.1 Streitbeilegungsverfahren gemäß § 122 TKG 2003

Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere a) betreffend der Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, oder b) über eine behauptete Verletzung des TKG 2003, der Regulierungsbehörde (http://www.rtr.at) vorlegen. crossip ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Der Verfahrensablauf richtet sich nach den Verfahrensrichtlinien der Regulierungsbehörde.

14.2 Europäische Notrufnummer

Im europäischen Raum ist mit der Notrufnummer 112 eine europaweit einheitliche Notrufnummer festgelegt worden, die aus allen Netzen kostenlos erreichbar ist.


Inhaltsverzeichnis


15. Schlussbestimmungen

15.1 Salvatorische Klausel Die Gesetzwidrigkeit oder Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung lässt die Gesetzmäßigkeit oder Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall die gesetzwidrige oder ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.

15.2 Gerichtsstand Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt. Es gilt österreichisches Recht. Nicht anzuwenden sind jedoch die nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und die Bestimmung des UN-Kaufrechts.

15.3 Bekanntgabe von Änderungen der Stamm-und Verkehrsdaten Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Änderungen der Stamm- und Verkehrsdaten, sowie Änderungen der Kontodaten bei Bankeinzug umgehend bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Kunden zugegangen, wenn diese an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden und eine Adressenänderung nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurde.